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Wehrdienst | Mietbeihilfe für von Eltern vermietete Wohnung
Das OVG Niedersachen stellt in seinem Beschluss v. - 2 LA 1286/04 fest, dass allein der Umstand, dass die Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung vor dessen Einberufung zum Wehrdienst bzw. Zivildienst vermietet hatten, einem Anspruch auf Mietbeihilfe nach § 7a USG grundsätzlich auch dann nicht entgegenstünde, wenn der Wehrpflichtige/Zivildienstleistende den Mietzins (inklusive der Nebenkosten) nur aus dem ihm von seinen Eltern zur Verfügung gestellten Barunterhalt hatte bestreiten können.