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Betriebliche Altersversorgung | Keine Anpassung einer Versorgungsanwartschaft nach § 16 BetrAVG
Erteilt eine GmbH ihrem Geschäftsführer auf der Basis seines bei seinem Ausscheiden bezogenen Gehalts eine ab dem 65. Lebensjahr wirksame Versorgungszusage, so bilden die letzten Aktivbezüge die Versorgungsanwartschaft für das Ruhegeld. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitraum zwischen dem Ausscheiden des Geschäftsführers und dem Beginn der Rentenzahlung, gewährt § 16 BetrAVG keinen Anspruch auf Erhöhung der Versorgungsanwartschaft. Aus § 16 BetrAVG kann lediglich ein Anspruch auf Erhöhung der auf der Grundlage der Versorgungsanwartschaft geschuldeten laufenden Rentenbezüge hergeleitet werden (, BB 2005 S. 2654; im Anschluss an , BAGE 29 S. 294).