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Insolvenzrecht | Antragstellung bei Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaats
Das AG Köln stellt mit Beschluss v. - 71 IN 416/05 (InVo 2005 S. 450) klar, dass ein organschaftlicher Vertreter einer juristischen Person mit der Antragstellung vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der EU (hier: High Court of Justice in England) innerhalb der gesetzlichen Frist seiner gesetzlichen Antragspflicht genügt. Eines weiteren – vorsorglich – gestellten Insolvenzantrags bei dem Insolvenzgericht, bei dem die Schuldnerin ihren satzungsmäßigen Sitz hat (hier: Köln), bedarf es folglich auch im Hinblick auf § 64 GmbHG nicht.