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Umwandlungsrecht | Zulässigkeit grenzüberschreitender Verschmelzungen
Die generelle Ablehnung der Eintragung einer Verschmelzung von Gesellschaften in das Handelsregister in Deutschland, wenn eine der Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht. Diese unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften nach Maßgabe dessen, ob es sich um eine innerstaatliche oder um eine grenzüberschreitende Verschmelzung handelt, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG dar und kann nicht mit zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt werden ().