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BGH 26.09.2005 II ZR 314/03, NWB 51/2005 S. 415

Gesellschaftsrecht | Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf eine stille Gesellschaft

Auf die stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar (so schon , NWB EN-Nr. 318/2005). Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, dass in dem Vertragsanbahnungsgespräch eine gewinnunabhängige Entnahme nicht mit einer Rendite gleichgesetzt wird ().