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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 869/05 VTa, Z, EU

Gesetze: TruppenZG § 4 Abs. 2 Satz 2TabStG § 21TabStG § 30a Abs. 1 UStG § 21 Abs. 2ZK Art. 221 AO§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO§ 370 Abs. 1 Nr. 2 StGB § 2 Abs. 3ProtokollG Art. 4 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 65 Abs. 2Ergänzungsabkommen vom Art. 12 Abs. 4 Satz 2Ergänzungsabkommen vom Art. 17

Für die Festsetzungsverjährung bei Zöllen ist nach dem StÄndG 2001 ausschließlich Art. 221 ZK maßgebend

Leitsatz

  1. Selbst wenn ungeachtet fehlender gesetzlicher Rationsbestimmungen der die durch Befehle festgelegten Höchstmengen überschreitende Bezug steuerbegünstigter Zigaretten durch einen einem NATO-Verband zugeordneten Bundeswehrsoldaten als Entnahme aus der Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte zu werten sein sollte, steht der Festsetzung der Zoll-, Tabak- und Umsatzsteuerschuld nach 3 Jahren regelmäßig der Ablauf der Festsetzungsverjährung entgegen.

  2. Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Erwerbers scheidet aus, wenn der Erwerb geringer Mengen nach dem TabStG lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

  3. Durch die für die Abgabe der Zigaretten zuständigen Soldaten und deren Kommandeure kann keine die Festsetzungsfrist verlängernde Steuerhinterziehung zugunsten Dritter begangen werden, da für sie mangels Zollschuldnerschaft i.S.d. Truppenzollrechts keine Mitteilungspflichten gegenüber den Zollbehörden bestehen, die Gegenstand einer Pflichtverletzung i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sein könnten.

Fundstelle(n):
VAAAB-72227

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