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Verlustbehandlung bei Kapitalgesellschaften und Konzernen in Finnland – ein Überblick
I. Allgemeine Bestimmungen zum Verlustabzug
1. Verlustvortrag
Seit dem Jahre 1993 ist es in Finnland möglich, Verluste vorzutragen, die im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstehen. Der Vortragszeitraum beträgt dabei zehn Steuerjahre (§§ 119, 120 TVL).
Hier ist zu beachten, dass die vorgetragenen Verluste nur mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsart verrechnet werden dürfen, d. h. beispielsweise Verluste aus Gewerbebetrieb nur mit gewerblichen Gewinnen. Ein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten – die finnische Kapitalgesellschaft kann neben gewerblichen Einkünften auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und anderes Einkommen erwirtschaften – ist nicht möglich.
Die Verrechnung hat in chronologischer Reihenfolge zu erfolgen, d. h. der älteste Verlust im Vortragsbestand wird als erstes von entstandenen Gewinnen abgezogen (§ 117 TVL).
2. Verlustrücktrag
Das finnische Steuerrecht kennt keinen Verlustrücktrag. Daraus kann sich das Problem ergeben, dass bei Beendigung eines Unternehmens noch nicht verrechnete Verluste verloren gehen.
Dies kann soweit führen, dass nicht verbrauchte Verluste einer Einkunftsart ...