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BFH 15.7.2005 I R 21/04, IWB 23/2005 S. 994

Gewerbesteuer | keine umgekehrte Inländerdiskriminierung bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG

Die Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 und der Teilwerte der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 beim Mieter oder Pächter verstoßen weder gegen gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote noch gegen den Gleichheitssatz (). • Hinweis: Nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen hinzuzurechnen, die für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden und in fremdem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geleistet werden. Dies gilt grundsätzlich nicht, soweit die Miet- und Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur GewSt heranzuziehen sind (§ 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG). Der (Rs. C-294/97, BStBl II 1999, S. 851, „Eurowings”) entschieden, dass die Regel...