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BBK Nr. 24 vom Seite 1195 Fach 12 Seite 6812

Kapitalaufbringung und -erhöhung bei der GmbH

Vermeidung von Haftungsfallen und späteren Nachforderungen

von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

Nicht selten wird bereits bei Gesellschaftsgründung gegen grundlegende Bestimmungen des GmbHG zur Kapitalaufbringung verstoßen. Auch spätere Kapitalerhöhungen entsprechen nicht immer den gesetzlichen Vorgaben. Bei Gesellschaftsinsolvenzen führt dies häufig zu Nachforderungsansprüchen der Insolvenzverwalter gegenüber den Gesellschaftern. Der Beitrag schildert die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen der Kapitalaufbringung bei der GmbH und fasst die Ausführungen in zwei Checklisten zur Anmeldung und zu einer Kapitalerhöhung zusammen.S. 1196

I. Kapitalaufbringung

1. Das Stammkapital der GmbH

Die Höhe des Stammkapitals, die einzelnen zu leistenden Einlagen und die Namen der Gründungsgesellschafter gehören zum unverzichtbaren Inhalt des GmbH-Gesellschaftsvertrags (§ 3 Abs. 1 GmbHG).

Jeder Gesellschafter übernimmt mit seiner Beitrittserklärung eine Stammeinlage, in deren Höhe ihm ein Geschäftsanteil an der GmbH zusteht (§ 14 GmbHG). Er verpflichtet sich gleichzeitig, diese Einlage an die Gesellschaft zu leisten. Kein Gesellschafter kann von seiner Einlagepflicht befreit werden (§ 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), wobei dies sowohl für Stundungen als auch für Erlasse gilt. Die einseitige Aufrechnungserklärung d...