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BFH 07.09.2005 VIII R 1/03, BBK 24/2005 S. 4557

Vorrang der Teilwertabschreibung vor der Drohverlustrückstellung bei teilfertigen Bauten

Eine Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten ist hinsichtlich des gesamten Verlusts aus dem noch nicht beendeten Bauauftrag bis zur Höhe der am Bilanzstichtag aktivierten Herstellungskosten zulässig. Sie ist nicht auf die Höhe des dem Stand der Fertigstellung am Bilanzstichtag entsprechenden Anteils der Vergütung beschränkt (gegen , BStBl 2000 I S. 1514). Einer derartigen Teilwertabschreibung steht das Verbot der Drohverlustrückstellung nach § 5 Abs. 4a EStG nicht entgegen.

Mit seinem für die Praxis bedeutsamen Urteil vom hat der BFH zum einen das Konkurrenzverhältnis zwischen Teilwertabschreibung und Drohverlustrückstellung zu Gunsten der Teilwertabschreibung entschieden. Der Vorrang der Teilwertabschreibung ergebe sich daraus...