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BFH III B 144/05, NWB direkt 50/2005 S. 8

Betriebsstättenbegriff

Eine Betriebsstätte liegt nur vor, wenn einem Steuerpflichtigen Räume zur ständigen Benutzung zur Verfügung stehen, über die er nicht nur eine vorübergehende Verfügungsmacht besitzt. Der Nutzende muss eine mieterähnliche Rechtsposition innehaben, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann. Die bloße Mitbenutzungsmöglichkeit von bestimmten Räumen und Einrichtungen begründet für sich genommen noch keine Betriebsstätte.