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Halbteilungsgrundsatz bei Erbschaftsteuer
Der Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Erschaftsteuer. Die Aussagen des BVerfG zur Vermögensteuer lassen sich nicht auf die Erbschaftsteuer übertragen. Bei der Vermögensteuer wird nämlich laufend der Sollertrag erfasst, so dass sie zu den übrigen Steuern auf den Ertrag zählt, während bei der Erbschaftsteuer einmalig eine (anfallende) Vermögenssubstanz erfasst wird (sofern eine Bereicherung vorliegt). Die Erbschaftsteuer darf lediglich nicht konfiskatorisch wirken.S. 11