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Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Durch Artikel 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften v. (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG), ist § 15a UStG neu gefasst worden. Damit wird Artikel 20 der 6. EG-Richtlinie vollständig in nationales Recht umgesetzt. Durch Artikel 6 Nr. 2 EURLUmsG wurde § 44 UStDV geändert. Die Änderungen sind am in Kraft getreten (Artikel 22 Abs. 5 EURLUmsG). Durch Artikel 5 Nr. 20 EURLUmsG ist § 27 Abs. 11 UStG angefügt worden. Danach sind die Neuregelungen auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze nach dem ausgeführt werden.