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FG Köln 25.08.2005 6 K 494/05, NWB direkt 50/2005 S. 10

Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung

Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1a i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand nachweislich in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist. Der erforderliche Ausfuhrnachweis wird durch die Vorlage erkennbar gefälschter Zollstempelabdrucke nicht erbracht. Aus einem gefälschten Beleg ergibt sich gerade nicht eindeutig, dass eine Beförderung oder Versendung der Ware ins Drittlandsgebiet erfolgte, denn der gefälschte Beleg hat keine positive Aussagekraft und kann damit nicht als Nachweis dienen.