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Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
Bei der Fragestellung des verbleibenden Verlustvortrags ist der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen ausgeglichenen und den „abziehbaren” Beträgen zu ermitteln. Die Abziehbarkeit richtet sich nach der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage. Hierzu gehört auch die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG. Auf die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG ist deshalb im Jahr des Verlustes der wirtschaftlichen Identität besonders zu achten. Ggf. sind die Feststellungsbescheide zum körperschaftsteuerlichen Verlustabzug und zum Gewerbeverlust unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen.