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Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorab entstandenen Werbungskosten
An der Verfassungsmäßigkeit der durch das AlterseinkünfteG getroffenen Regelungen bestehen keine ernstlichen Zweifel. Nach dem Stufenmodell des AlterseinkünfteG ist bei summarischer Prüfung keine Doppelbesteuerung gegeben. Die jährliche Anhebung des Besteuerungsanteils bis auf 100 v. H. im Jahr 2040 korrespondiert mit einer entsprechenden Anhebung der Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen, sodass der Grundsatz des Verbots der Zweifachbesteuerung auch bis zum Ende der Übergangsfrist in jedem Jahr typisierend gewahrt ist. Es besteht kein Verfassungsgebot, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Erwerbsaufwendungen i. S. von § 9 Abs. 1 EStG bzw. als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu würdigen.