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FG Hessen 09.06.2005 5 K 4436/00, NWB direkt 50/2005 S. 4

Einnahmenüberschussrechnung bei Land- und Forstwirt

Der Antrag des Steuerpflichtigen, für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Gewinn durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben zu ermitteln, bedarf der Angabe des konkreten Wirtschaftsjahrs, sofern weder das Ankreuzfeld in der Anlage L der Einkommensteuererklärung ausgefüllt noch der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG für ein bestimmtes Jahr beigefügt wurde.