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Bemessung der Abschreibung nach § 7c EStG
Nach § 7c EStG 1990 sind nur die im Veranlassungszusammenhang mit der Schaffung der neuen Wohnung stehenden Aufwendungen begünstigt. Werden mehrere Wohnungen geschaffen, sind die den einzelnen Wohnungen nicht direkt zurechenbaren Aufwendungen nach dem Verhältnis der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen zueinander aufzuteilen. An der für die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung notwendigen Identität der begünstigten selbstgenutzten Wohnung fehlt es, wenn sich durch einen Umbau deren bauliche Struktur ändert. Dies ist der Fall, wenn die bisher vorhandene große Wohnung in zwei kleinere Wohnungen aufgeteilt wird.