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Mitentscheidung über Verspätungszuschlag in Einspruchsentscheidung
Es handelt sich nicht um eine Untätigkeitsklage, sondern um eine Anfechtungsklage, wenn das Finanzamt lediglich in den Entscheidungsgründen der Einspruchsentscheidung, aber doch sachlich abschließend über einen Einspruch über einen Verspätungszuschlag Stellung genommen hat. Ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags mit der Steuerfestsetzung nach § 152 Abs. 3 AO verbunden worden, muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids auch der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags angefochten werden.S. 4