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Neue Beitragsfälligkeit in der Sozialversicherung ab 1. 1. 2006
Behandlung von Zweifelsfragen
Zum wird die Fälligkeit für die von den Arbeitgebern abzuführenden Sozialversicherungsbeiträgen neu geregelt. An die Stelle des einheitlichen Fälligkeitstags „15. des Folgemonats” tritt nunmehr eine flexible Regelung: Sozialabgaben sind künftig jeweils bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. In NWB F. 27 S. 6045 ff. wurde bereits über die Grundzüge der Neuregelungen berichtet. Relativ problemlos umzusetzen sein wird die Neuregelung für Betriebe, die einen Festbetrag als Arbeitslohn zahlen. Diese werden auch um den 20. eines Monats herum in der Lage sein, ihre Beitragsschuld für den laufenden Monat in der korrekten Höhe festzustellen. Betriebe mit monatlich wechselnder Höhe der Beitragsschuld haben hier mehr Aufwand zu betreiben. Es ist in diesen Fällen ein Beitragsnachweis in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld zu erstellen und der entsprechende Betrag so frühzeitig zur Zahlung zu bringen, dass die Wertstellung am drittletzten Bankarbeitstag auf dem Bankkonto der Krankenkasse erfolgt ist.
I. Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld
Nach Aussage der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in ihrer Verlautbarung v. handelt es sich bei dem Begriff ...