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Betriebliche Altersversorgung bei Arbeitsplatzwechsel
Billigkeitslösung beim Übergang einer Direktversicherung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der sog. Portabilität, d. h. die Mitnahmemöglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaften, haben sich durch das AltEinkG seit 2005 im Bereich des Arbeits- und Steuerrechts erheblich verändert. Dies hat in der Praxis insbesondere bei der Übertragung von Direktversicherungen und Pensionskassenzusagen im Fall des Arbeitsplatzverlustes bzw. -wechsels teilweise zu Unsicherheiten geführt. Durch das , S 2333 (BStBl 2004 I S. 1065; s. dazu ausführlich Harder-Buschner, NWB F. 3 S. 13217, 13267) i. V. mit dem NWB XAAAB-67612 hat die Finanzverwaltung nun die Fragen nach der steuerlichen Behandlung der Beitragsleistungen beantwortet.
I. Arbeitsrechtliche Portabilitätsregelungen als Ausgangspunkt
Die arbeitsrechtlich bisher schon bestehende Möglichkeit der Übernahme der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber im Wege der befreienden Schuldübernahme (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) wurde beibehalten. Daneben kann nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer eine Übertragung von Anwartschaften aber auch dadurch erfolgen, ...