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BGH 12.07.2005 VI ZR 132/04, NWB 50/2005 S. 408

Straßenverkehrsrecht | Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bei Totalschadensfall

Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm ().