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Haftung des angestellten Freiberuflers für Fehler seiner Vorgänger?
Neue Risiken für (Schein-)Sozien einer GbR
Bei Zusammenschlüssen zur gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Architekten oder anderen Freiberuflern treten i. d. R. neben den Gesellschaftern auch weitere Berufsträger nach außen in Erscheinung. Diese sog. Scheinsozien haften nach der ständigen Rechtsprechung wie Gesellschafter. In Kombination mit der „neuen” Haftung auch für Altverbindlichkeiten sind gerade für die angestellten Freiberufler nun erhebliche Risiken entstanden, die zu einer (Mit-)Haftung für Fehler ihrer Vorgänger führen können. Der eigentlich zu erwartende Aufschrei sämtlicher Freiberufler und ihrer Interessenverbände blieb bislang erstaunlicherweise weitgehend aus. Dies mag zum einen daran liegen, dass die besonders stark betroffenen Personen gerade die Berufsanfänger sind und diese naturgemäß über keine starke Lobby verfügen. Zum anderen fehlt es wohl auch bislang schlicht an der bewussten Wahrnehmung des neuen Haftungsrisikos, dessen Auswirkungen nicht zu unterschätzen sind.
I. Rechtsprechung zur Haftung der GbR-Gesellschafter für Berufspflichtverletzung
Seit dem (NJW 2003 S. 1803) haften die neu in eine GbR eintretenden ...