BFH Urteil v. - V R 71/03 BStBl 2006 II S. 143

Leitsatz

1. Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen sind grundsätzlich nicht nach § 4 Nr. 14 UStG 1999 steuerfrei.

2. Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erbracht und gegenüber dem Träger für die betreffende Sozialleistung abgerechnet werden, sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.

Gesetze: UStG 1999 § 4 Nr. 14UStG 1999 § 4 Nr. 15UStG 1999 § 4 Nr. 18UStG 1999 § 4 Nr. 25Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. gRichtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2

Instanzenzug: (EFG 2004, 777) (Verfahrensverlauf)

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 2000 als Legasthenie-Therapeutin tätig. Sie war vom Jugendamt der Stadt im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i.V.m. §§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) mit der ambulanten Legasthenie-Therapie beauftragt. Ferner war sie Dozentin an einer Schule. Des Weiteren war sie als pädagogisch-psychologische Beraterin tätig.

Die Klägerin hat das Staatsexamen als Deutschlehrerin abgelegt und in Pädagogik promoviert. Sie ist geprüfte psychologische Beraterin und hat sich als Legasthenie-Therapeutin fortgebildet. Über eine Kassenzulassung nach § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verfügte sie nicht. Legasthenie-Therapien werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht und von den privaten Kassen nur teilweise bezahlt.

Weil die Klägerin keine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2000 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) mit Bescheid vom die Besteuerungsgrundlagen; die Steuerfestsetzung erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO 1977—).

Gegenstand des nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klageverfahrens war der geänderte Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom , in dem das FA in Übereinstimmung mit der Klägerin deren Umsätze als Dozentin als steuerfrei beurteilte. Die Umsätze aus der im Auftrag des Jugendamtes ausgeführten Tätigkeit als Legasthenie-Therapeutin beurteilte das FA —entgegen der Auffassung der Klägerin— als steuerpflichtig.

Davon ausgehend und zusammen mit den Umsätzen aus der Tätigkeit als pädagogisch-psychologische Beraterin —die für sich genommen im Streitjahr 2000 die Grenzen des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) nicht überschritten— erfasste das FA in dem geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2000 Umsätze in Höhe von insgesamt 103 414 DM mit dem Regelsatz und berücksichtigte die von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe von 3 975,51 DM.

Aufgrund der Feststellungen in der mündlichen Verhandlung am war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin im Jahr 2000 Entgelte aus Legasthenie-Therapie von öffentlicher Hand in Höhe von 92 025,80 DM und von privater Seite in Höhe von 24 160 DM vereinnahmte; die steuerpflichtigen Umsätze aus pädagogisch-psychologischer Beratung betrugen 3 775 DM und die steuerfreien Umsätze aus der Dozententätigkeit 2 040 DM.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Klägerin die ersatzlose Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für 2000 begehrte, statt; das Urteil ist in „Entscheidungen der Finanzgerichte” 2004, 777 abgedruckt.

Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, seiner Überzeugung nach handele es sich bei Legasthenie um eine Krankheit. Die Klägerin führe eine arztähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus. Die Steuerfreiheit der Umsätze aus Legasthenie-Therapie führe auch zu einer Entlastung der öffentlichen Hand und erfülle damit den Normzweck der Kostensenkung im Gesundheitswesen.

Soweit die Leistungen von den Jugendämtern vergütet würden, seien sie unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung als Heilbehandlung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) umsatzsteuerfrei zu stellen.

Die Behandlung der Legasthenie bei Kindern und Jugendlichen als Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG, § 35a SGB VIII sei eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistung. Die Klägerin, die aufgrund ihrer vertraglichen Beziehungen zu den Jugendämtern Legasthenie-Therapien leiste, könne sich insoweit als Einrichtung mit sozialem Charakter verstehen.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

II.

Die Revision ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung des FG sind zwar die Leistungen der Klägerin grundsätzlich nicht nach § 4 Nr. 14 UStG 1999 steuerfrei (1). Zu Recht hat das FG jedoch entschieden, dass sich die Klägerin für die Steuerfreiheit ihrer gegenüber dem Jugendamt erbrachten Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann, weil eine entsprechende nationale Befreiungsvorschrift fehlt (2).

1. Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1999 sind „die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes” steuerfrei.

a) Die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 14 UStG 1999 setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er dafür die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzt (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften —EuGH— vom Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH, Slg. 2002, I-6833, Umsatzsteuer-Rundschau —UR— 2002, 513 RandNr. 26 ff.; vom Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung, UR 2003, 585 RandNr. 50; , BFH/NV 2005, 1722, m.w.N.).

b) Heilbehandlungen i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, fallen nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift (EuGH-Urteile in UR 2003, 585 RandNr. 48; vom Rs. C-212/01, Margarete Unterpertinger, UR 2004, 70; vom Rs. C-307/01, Peter d'Ambrumenil, UR 2004, 75; , BFHE 206, 471, BStBl II 2004, 862; in BFH/NV 2005, 1722).

c) Entgegen der Auffassung des FG hat die Klägerin mit der Legasthenie-Therapie keine Heilbehandlungen erbracht.

Die Legasthenie ist —auch wenn sie im Einzelfall mit einer Krankheit verbunden sein kann— grundsätzlich keine Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinn (, BSGE 48, 258; Sozialgericht Regensburg, Urteil vom S 14 KR 38/04, Das Jugendamt 2005, 89; vgl. auch , BSGE 86, 223; vgl. , BFH/NV 2005, 1286; vom III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278); Behandlungsziel ist vielmehr die schulische Ausbildung und weitere berufliche Qualifikation (z.B. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 1/1 2. Teil Kap. 2 S. 145 „Legasthenie"; Schmidt in Handbuch der Krankenversicherung, SGB V Rz. 161 zu § 27 SGB V). In Übereinstimmung hiermit und im Widerspruch zur Beurteilung des FG steht dessen Feststellung, dass die Legastheniebehandlung nicht generell, sondern nur im Einzelfall von den gesetzlichen Krankenkassen ersetzt wird.

2. Gleichwohl hat das FG im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben. Die Klägerin kann sich für ihre an das Jugendamt erbrachten Leistungen unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen, weil eine entsprechende Steuerbefreiung im UStG 1999 fehlt; die Voraussetzungen des § 4 Nr. 15, des § 4 Nr. 18 und des § 4 Nr. 25 UStG 1999 liegen nicht vor; andere der in § 4 UStG 1999 geregelten Steuerbefreiungen kommen offensichtlich nicht in Betracht.

a) Nach § 4 Nr. 15 UStG 1999 sind —soweit hier einschlägig— steuerfrei die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe ...

a) untereinander,

b) an die Versicherten, die Empfänger von Sozialhilfe oder

die Versorgungsberechtigten.

Gesetzliche Träger der Sozialversicherung sind nach § 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Klägerin gehört nicht zu den in der Vorschrift bezeichneten Unternehmern. Auf andere Unternehmer ist die Vorschrift nicht anwendbar.

b) Die Leistungen der Klägerin sind auch nicht nach § 4 Nr. 18 UStG 1999 steuerfrei. Danach sind —soweit einschlägig— steuerfrei: „die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn

a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen,

b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und

c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.”

Die Klägerin zählt nicht zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und zu den der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Die Vorschrift ist auf andere Steuerpflichtige nicht anwendbar (vgl. zu § 4 Nr. 18 UStG 1980: , BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849; vom II R 94/94, BFH/NV 1998, 150).

c) Auch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG 1999 liegen schon deswegen nicht vor, weil nur bestimmte —hier nicht vorliegende— Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der förderungswürdigen Träger der freien Jugendhilfe befreit sind, wie

a) die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, ...,

b) in Verbindung mit den unter Buchst. a bezeichneten Leistungen die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, ...,

c) die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die Darbietungen von den Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

d) Die Klägerin kann sich für die Steuerfreiheit ihrer gegenüber dem Jugendamt erbrachten Leistungen jedoch unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

g) die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen.”

Das UStG hat diese Richtlinienbestimmung —wie auch die anderen in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Steuerbefreiungen— bisher lediglich dadurch „umgesetzt”, dass es die bereits bei In-Kraft-Treten der Richtlinie 77/388/EWG vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt hat. Die Leistungen der Klägerin fallen —wie ausgeführt— unter keine der hier in Betracht kommenden Steuerbefreiungen des UStG 1999.

aa) Ein Einzelner kann sich in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (vgl. ständige Rechtsprechung des EuGH, z.B. EuGH-Urteil Kügler in Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513 RandNr. 51). Er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann. Ein Mitgliedstaat kann einem Steuerpflichtigen, der beweisen kann, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand der Richtlinie fällt, nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (EuGH in Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513 RandNr. 52).

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG zählt die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt auf (EuGH in Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513 RandNr. 53).

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH stellen die in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Steuerbefreiungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (zuletzt Urteil vom Rs. C-498/03, Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., UR 2005, 486 RandNr. 22, m.w.N.). Dies gilt auch für die spezifischen Bedingungen, von denen die Gewährung dieser Befreiungen abhängig gemacht werden, und insbesondere für diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von der Befreiung erfassten Leistungen erbringt (EuGH-Urteil in UR 2005, 486 RandNr. 23; , Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341 RandNr. 18).

cc) Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG genügt es, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar

  • zum einen, dass es sich um Leistungen handelt, die mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind, und

  • zum anderen, dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden (EuGH-Urteil in UR 2005, 486 RandNr. 34).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

(1) Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin die Legasthenie-Behandlungen für Kinder und Jugendliche aufgrund entsprechender Vereinbarung mit einem Träger der Sozialversicherung (vgl. § 12 und § 27 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch —SGB I—), dem Jugendamt, im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erbracht. Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Klägerin hat danach Leistungen erbracht, deren Art und Umfang im Sozialgesetzbuch beschrieben werden. Nach § 1 Abs. 1 SGB I (Allgemeiner Teil) soll das Recht des Sozialgesetzbuches zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfe gestalten. Leistungen wie die von der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendamt erbrachten Leistungen sind danach eng mit der sozialen Fürsorge verbunden.

(2) Der Begriff „Einrichtung” ist grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (EuGH-Urteil in UR 2005, 486 RandNr. 35; vgl. auch , Gregg, Slg. 1999, I-4947 RandNr. 17). Hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig gemacht —wie z.B. in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG—, kann das Streben nach Gewinnerzielung die Inanspruchnahme dieser Befreiungen nicht ausschließen (EuGH-Urteil in UR 2005, 486 RandNrn. 40 und 43).

Allerdings räumt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedsstaaten ein Ermessen in der Frage ein, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen. Der Einzelne kann die Eigenschaft einer Einrichtung mit sozialem Charakter nicht schon dadurch erlangen, dass er sich auf diese Bestimmung beruft. Vielmehr ist es Sache der nationalen Behörden, nach dem Gemeinschaftsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte, insbesondere unter Berücksichtigung der Praxis der zuständigen Verwaltung in ähnlichen Fällen zu bestimmen, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG anzuerkennen sind (EuGH-Urteile in UR 2005, 486 RandNr. 53 ff.; Kügler in Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513 RandNrn. 54, 55 und 57; BFH-Urteil in BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849).

Dabei sind spezifische nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen. Außerdem ist der Umstand zu beachten, ob Gemeinschaften mit den gleichen Tätigkeiten wie die Klägerin wegen des mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteresses bereits in den Genuss einer ähnlichen Steuerbefreiung kommen. Auch kommt dem Umstand rechtserhebliche Bedeutung zu, ob und welche der Kosten für welche von der Klägerin erbrachten Leistungen zum großen Teil von durch Gesetz errichteten Krankenkassen oder von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, zu denen die privaten Wirtschaftsteilnehmer, wie die Klägerin, vertragliche Beziehungen unterhalten (EuGH-Urteile in UR 2005, 486 RandNr. 53; Kügler in Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513 RandNr. 58).

Zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden kann. Maßgebend ist insoweit, dass es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, für die die Kosten von den Sozialversicherungsträgern übernehmbar waren (BFH-Urteil in BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849, m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist auch für andere mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit zusammenhängende Leistungen —wie im Streitfall— auszugehen.

(3) Das FG hat hierzu festgestellt, dass die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Jugendamt die Leistungen erbringt und die Kosten mit dem Jugendamt, dem für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Leistungsträger für die betreffende Sozialleistung (§ 12 und § 27 SGB I), abgerechnet hat. Das genügt.

(4) Die in Art. 13 Teil A Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Möglichkeit, die Gewährung der in Abs. 1 dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiungen von der Erfüllung einer oder mehrerer Bedingungen abhängig zu machen, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen. Diese Beschränkung der Befreiungsregel hat —wie der EuGH mehrfach entschieden hat (Urteile Kügler in Slg, 2002, I 6833, UR 2002, 513 RandNr. 60, und in UR 2005, 486 RandNr. 42)— nur Eventualcharakter. Ein Mitgliedstaat, der es unterlassen hat, die insoweit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, kann sich nicht auf sein eigenes Unterlassen berufen, um einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung zu verwehren, die dieser nach der Richtlinie 77/388/EWG in Anspruch nehmen kann.

3. Ohne Berücksichtigung der hiernach steuerbefreiten Umsätze gegenüber dem Jugendamt (92 025 DM) und der ebenfalls steuerfreien Umsätze aus der Dozententätigkeit (2 040 DM) verbleiben nach den nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nur die privat abgerechneten Legastheniebehandlungen (24 160 DM) und die Umsätze mit pädagogisch-psychologischen Beratungen (3 775 DM); diese übersteigen zusammen nicht die nach § 19 Abs. 1 und 3 UStG 1999 im Streitjahr 2000 maßgebliche Umsatzgrenze von 32 500 DM. Das FG hat danach zu Recht den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 2000 aufgehoben.

Fundstelle(n):
BStBl 2006 II Seite 143
BFH/NV 2006 S. 213 Nr. 1
BStBl II 2006 S. 143 Nr. 4
DB 2006 S. 30 Nr. 1
DStRE 2006 S. 172 Nr. 3
DStZ 2006 S. 7 Nr. 1
GStB 2006 S. 3 Nr. 1
HFR 2006 S. 288 Nr. 3
INF 2006 S. 89 Nr. 3
KÖSDI 2006 S. 14935 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4244
StB 2006 S. 5 Nr. 1
StBW 2005 S. 5 Nr. 25
UR 2006 S. 166 Nr. 3
UVR 2006 S. 35 Nr. 2
VAAAB-71712