Begriff der „festen Einrichtung” nach DBA Bulgarien/Jugoslawien/Kasachstan
Leitsatz
Das Besteuerungsrecht für die freiberuflichen Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmensberaters, die dieser
in auf längere Dauer angelegten festen Geschäftseinrichtungen in Bulgarien, Bosnien, Kosovo und Kasachstan erzielt, steht
auch dann dem jeweiligen ausländischen Staat zu, wenn der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat jeweils 183 Tage im Kalenderjahr unterschreitet.
Eine solche feste Geschäftseinrichtung liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen in den jeweiligen Ländern Büros mit der erforderlichen
Ausstattung für die jeweiligen Projekte dauerhaft zur Verfügung stehen, die Anlaufstelle und Ausgangspunkt seiner Tätigkeit
sind und in denen seine örtlichen Mitarbeiter während seiner Abwesenheit (aufgrund paralleler Tätigkeit in anderen Staaten)
seine weitere Tätigkeit vor Ort vorbereiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 52 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 3/2006 S. 101 GAAAB-71623
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