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FG München Beschluss v. - 10 V 1834/05

Gesetze: AO § 162 Abs. 2 S. 2, AO § 158, AO § 147 Abs. 1 Nr. 4, AO § 147 Abs. 1 Nr. 5

Schätzung des Gewinns eines Bistros bei nicht formell ordnungsgemäßer Buchführung

Leitsatz

1. Das Finanzamt ist zur Hinzuschätzung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO befugt, wenn die Buchführung nicht formell ordnungsgemäß ist, weil Unterlagen nach § 147 AO nicht aufbewahrt wurden.

2. Tagesendsummenbons einer Registrierkasse sind gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO aufzubewahren

3. Sonstige Unterlagen, die gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO aufzubewahren sind, sind u.a. bei Gastwirtschaften auch die Speise- und Getränkekarten

Fundstelle(n):
YAAAB-71588

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