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BFH 26.07.2005 VII R 72/04, StuB 22/2005 S. 987

Aufrechnungserklärung durch maschinelle Umbuchungsmitteilung

Eine maschinelle Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten, auch wenn das FA darin seine Bereitschaft erklärt, unter Umständen gegenteilige Buchungswünsche zu berücksichtigen (Bezug: § 218 Abs. 2, § 226 AO 1977; §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO).NWB WAAAB-60917

Praxishinweise: Bei einer Aufrechnungserklärung muss lediglich der Wille zur Aufrechnung klar und unzweideutig zum Ausdruck kommen. Die Bezeichnung als „Umbuchung” und ihre elektronische (automatisierte) Erstellung sind unbedeutend, da dies nichts daran ändert, dass die Erklärung rechtsverbindlich ist.

– erl –