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Berechnung von Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen
Wurden bei der erstmaligen Steuerfestsetzung keine Erstatungs- oder Nachzahlungszinsen festgesetzt, weil die Frist des § 233a Abs. 2 AO 1977 noch nicht abgelaufen war, so sind nach einer Änderung der Steuerfestsetzung Zinsen auf der Grundlage des Unterschieds zwischen dem neuen und dem früheren Soll gem. § 233a Abs. 5 Satz 2 AO 1977 zu berechnen.▶NWB YAAAB-58959
▶Praxishinweise: Die Verzinsung bei einem Änderungsbescheid ist nicht davon abhängig, ob bereits beim ursprünglichen Bescheid die Voraussetzungen für eine Verzinsung vorgelegen haben. Nur so kann gewährleistet werden, dass der erzielte Liquiditätsvorteil gleichmäßig abgeschöpft wird.