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Tarifbegünstigung von Sondervergütungen
Die Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erfasst auch Sondervergütungen i. S. von § 5a Abs. 4a Satz 3 i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.▶NWB AAAAB-68139
▶Praxishinweise: Sinn und Zweck der Tarifbegünstigung nach § 32c EStG war es, Gewinne oder Gewinnanteile, die der S. 982GewSt unterliegen, ermäßigt zu besteuern. Da Sondervergütungen i. S. von § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG der GewSt unterliegen und keine Kürzungsmöglichkeit nach § 9 Nr. 3 GewStG besteht, greift die Tarifermäßigung auch bei der Tonnagebesteuerung.