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Bildung von Rückstellungen für die Pflicht zur Rücknahme von Altbatterien
(1) Gem. einem nrkr. (BFH-Az.: I R 53/05, EFG 2005 S. 1338) können Rückstellungen auch für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, sowie für faktische ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, denen sich ein Kaufmann aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann, obwohl keine Rechtspflicht zur Leistung besteht, gebildet werden. (2) Eine Rückstellungsbildung kann zulässig sein, wenn der Stpfl. vertraglich und faktisch zur Rücknahme von Altbatterien gegenüber seinen Kunden verpflichtet ist (Bezug: § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 133, § 157 BGB; § 5 Abs. 1 EStG Abs. 1; § 22 KrW-/AbfG).▶NWB WAAAB-57726
▶Praxishinweise: (1) Ein Batteriehändler (Kläger) bildete eine Rückstellung für die Kosten der Rücknahme und Entsorgung von Altbat...