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StuB Nr. 22 vom Seite 990

Fortdauer der Antragspflichtversicherung

Die Antragspflichtversicherung eines Selbständigen umfasst jede selbständige Tätigkeit, sofern es sich nicht um eine der Tätigkeiten handelt, die ohnehin kraft Gesetzes nach § 2 SGB VI versicherungspflichtig sind. Ein Wechsel der Tätigkeit beendet deshalb die Antragspflichtversicherung nicht. Diese besteht vielmehr fort, solange überhaupt eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird ().