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StuB Nr. 22 vom Seite 985

Leistungen der Sanierungs- und Entwicklungsträger nach § 157 und § 167 BauGB

Erbringen Sanierungsträger nach § 157 BauGB, die ihre Aufgaben nach § 159 Abs. 1 BauGB im eigenen Namen und für Rechnung der auftraggebenden Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinden) als deren Treuhänder erfüllen, Leistungen nach § 157 BauGB und beauftragen sie zur Erbringung dieser Leistungen andere Unternehmer, so gelten mit Einführung der Grundsätze der Dienstleistungskommission des § 3 Abs. 11 UStG ab dem die von den beauftragten Unterneh-S. 986mern erbrachten Leistungen als an den Sanierungsträger und von diesem an die treugebende Gemeinde erbracht.

Ist der beauftragte Unternehmer im Ausland ansässig, ist für diese Leistung der Sanierungsträger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG). Ist die an den Sanierungsträger erbrachte Leistung eine Bauleistung i. S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, ist der Sanierungsträger als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er selbst derartige Bauleistungen nachhaltig erbringt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG). Abweichend hiervon gilt für Leistungen, die auf einem bis zur Bekanntgabe im BStBl folgenden Tag abgeschlossenen Sanierungsvertrag beruhen und für die der Sanierungsträger als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 1 oder 2 UStG ist, im Hinblick auf die bislang nicht beanstandete Besteuerungspraxis Folgendes:

(1) Bei bis zum erbrachten Leistungen, die gem. § 3 Abs. 11 UStG als an einen Sanier...