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StuB Nr. 22 vom Seite 985

Ausstellung von Rechnungen

Rechnung ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Als Rechnung ist auch ein Vertrag anzusehen, der die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält (Abschn. 183 Abs. 2 Satz 1 UStR). Soweit in einem Vertrag der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben ist, reicht es aus, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z. B. aus den Überweisungsaufträgen oder den Kontoauszügen, ergibt (vgl. Abschn. 183 Abs. 2 Satz 3 und Abschn. 185 Abs. 16 Satz 1 UStR).

Während Abschn. 183 UStR die Bestimmungen zum Begriff der Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG konkretisiert, enthält Abschn. 185 UStR Ausführungen zu den nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben in der Rechnung. So regelt Abschn. 185 Abs. 16 Satz 2 UStR hinsichtlich der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG erforderlichen Angabe des Zeitpunkts der Leistung, dass bei periodisch wiederkehrenden Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses sich der Leistungszeitpunkt aus Vereinfachungsgründen durch die Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wurde, ergeben kann, wenn die Zahlungen in der Höhe und zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligjkeit erfolgen und keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorl...