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StuB Nr. 22 vom Seite 980

Aktivierung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

von RA/FAStR/StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nach der Rechtsprechung des , StuB 2005 S. 934; Vorinstanz: , EFG 2004 S. 214) unter anderem zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und der KaufmannS. 981mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Die Auslegung von Verträgen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und ist daher für das Revisionsgericht bindend, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.

Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Forderungen aus Lieferungen und Leistungen unter anderem auszuweisen sind, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (so schon , BStBl 2001 II S. 349 = StuB 2001 S. 345; vom  - XI R 1/93, BStBl II S. 786).

Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht, d. h. se...