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Der Investitionszeitpunkt bei der Ansparrücklage
– Anmerkungen zum –
Bereits bei Bildung der Ansparrücklage nach § 7g EStG muss der Stpfl. die voraussichtliche Investition so konkret und genau bezeichnen, dass im Falle der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der voraussichtlichen Investition entspricht.
Die Benennung eines genauen Investitionszeitpunkts ist nach Ansicht des FG Köln hierbei nicht erforderlich.
Damit steht es im Widerspruch zum .
I. Vorbemerkungen
Der 7. Senat des FG Köln hat sich zu der in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantworteten Frage geäußert, ob die Bildung der Ansparrücklage nach § 7g EStG die Benennung eines Investitionszeitpunkts erfordert. Die Entscheidung ist deswegen bemerkenswert, weil sie aus den bisherigen Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte ausschert. Im zugrunde liegenden Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten die Berücksichtigungsfähigkeit einer von einem Rechtsanwalt gebildeten Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG streitig.
II. Sachverhalt
Im Rahmen der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1999 erklärte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt i. H. von 0 DM. In der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bildete der Rechtsanwalt eine Ansparrücklag...