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Senatsverwaltung für Fin Berlin 16.11.2005 III A - EZ 1310 - 1/2005, NWB direkt 49/2005 S. 8

Auswirkungen des BVerfG-Beschlusses auf bestandskräftige Eigenheimzulagenfestsetzungen

Nach Auffassung der SenFin Berlin können Fälle auftreten, bei denen Anspruchsberechtigten bisher eine Eigenheimzulage wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze gem. § 5 Satz 1 und 2 EigZulG versagt wurde. Soweit bei diesen Anspruchsberechtigten nunmehr aufgrund des nachträglich ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird, hat eine Änderung der Ablehnung der Eigenheimzulagenfestsetzung gem. § 11 Abs. 4 EigZulG zu erfolgen, wenn der Anspruchsberechtigte die um 30 000 € (in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG um 15 000 €) erhöhte Einkunftsgrenze nicht überschreitet.