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BMF 25.11.2005 IV A 6 - S 7160 a - 67/05, NWB direkt 49/2005 S. 9

Steuerbefreiung der Untervermittlung

Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. b bis g UStG können – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – weiterhin als steuerfrei beurteilt werden. Anmerkung: Mit Urteil v. - V R 5/03 (BStBl. 2003 II S. 958), hat der BFH entschieden, dass die Tätigkeit eines Untervermittlers nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG fällt. Gegen dieses Urteil ist eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (Az. 1 BvR 28/05) anhängig. Das BMF hatte mit Schreiben v. - IV A 6 - S 7160 a - 26/04 verfügt, dass der Begriff der „Vermittlung” in § 4 UStG einheitlich auszulegen ist, so dass insbesondere Untervermittlungsumsätze nicht mehr nach § 4 UStG steuerbefreit sein, es sei denn, die besondere Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG ist einschlägig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst...