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FG München 19.09.2005 6 K 4305/03, NWB direkt 49/2005 S. 4

Gebrauchtes Ersatzteil als Anlagevermögen

Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Handelt es sich bei einem Ersatzteil um ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut, wird es nach dem Einbau kein unselbständiger Teil einer Maschine und ist bilanziell gesondert unter den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen auszuweisen.