Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufwendungen für Mietereinbauten
Mietereinbauten oder Einbauten sonstiger Nutzungsberechtigter können im Betriebsvermögen des Mieters/Nutzungsberechtigten aktiviert werden, wenn es sich um Herstellungsaufwand handelt und die Einbauten als gegenüber dem Gebäude selbständige Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind. Danach können Einbauten von Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten bei den Nutzungsberechtigten zu einem selbständigen aktivierbaren Wirtschaftsgut führen, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handelt oder wenn die Einbauten in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem vom Nutzungsberechtigten unterhaltenen Betrieb stehen oder wenn es sich um wirtschaftliches Eigentum des Nutzungsberechtigten handelt. Aufwendungen für Mietereinbauten sind Entgelt für die...