Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Münster 27.09.2005 12 K 6263/03 E, NWB direkt 49/2005 S. 4

Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass auch mehrere Jahre nach der Wiedervereinigung ein Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird. Da das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag in den allgemeinen Haushalt einfließt, handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, sondern um eine Steuer in Gestalt einer Ergänzungsabgabe. Dem Gesetzgeber steht bei der Erschließung von Steuerquellen ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, der bei Erlass des Solidaritätszuschlaggesetzes nicht überschritten wurde.