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FG Hamburg 08.09.2005 II 321/03, NWB direkt 49/2005 S. 3

Mutwilligkeit eines Prozesskostenhilfeantrags

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mutwillig gestellt, wenn die begehrte Änderung des Steuerbescheids trotz Mahnung im Vorverfahren nicht begründet wurde und auch durch einen Antrag gemäß § 164 Abs. 2 AO herbeigeführt werden kann.