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BAG 24.11.2005 8 AZR 1/05, NWB 49/2005 S. 399

Arbeitsrecht | Haftung für Ansprüche gegen eine insolvente Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft

Fällt eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft in Insolvenz, so können die Mitarbeiter für den Ausfall ihrer Ansprüche grundsätzlich weder die Gesellschafter noch den Geschäftsführer der Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft persönlich in Anspruch nehmen. Diese haften nur dann, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, wenn Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen haben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hatten ().