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BayObLG 03.08.2005 1Z AR 147/05, NWB 49/2005 S. 399

Gesellschaftsrecht | Allgemeiner Gerichtsstand einer englischen Limited

Eine nach englischem Recht gegründete Limited hat nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Ob dies zutrifft, bedarf im Einzelfall näherer Prüfung. Es kann nicht unterstellt werden, dass eine Auslandsgesellschaft, die überwiegend oder vollständig im Inland Geschäfte betreibt, automatisch ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat ( 1Z AR 147/05, MDR 2005 S. 1243).