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Grunderwerbsteuer | Keine entsprechende Anwendung des § 16 GrEStG im Rahmen des § 5 GrEStG
Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand über und scheidet einer der bisherigen Miteigentümer aus der Gesamthand aus mit der Folge, dass die Übertragung seines Miteigentumsanteils auf die Gesamthand nicht nach § 5 Abs. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist, ist nach dem NWB JAAAB-71139 die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang nicht in entsprechender Anwendung des § 16 GrEStG aufzuheben, wenn später die Rückgängigmachung dieses Ausscheidens vereinbart wird. – Anmerkung: Im Streitfall übertrugen drei zu je einem Drittel beteiligte GbR-Gesellschafter das ihnen ebenfalls jeweils zu einem Drittel in Miteigentum gehörende Grundstück auf die Gesellschaft. Weil einer der Gesellschafter sogleich durch Übertragung seines Gesellschaftsanteils auf...