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Gewerbesteuer | Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Nach dem gleich lautenden (vgl. 3 - S 0338/21) sind im Hinblick auf vor dem BVerfG und dem BFH anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2004 hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 v. (BGBl 2003 I S. 3076, BGBl 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften vorläufig durchzuführen. Die gleich lautenden (BStBl 2004 I S. 915) werden aufgehoben.