1. Als "Mitwirkung bei der Erledigung" kommt nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die die
materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs
hinausgeht.
2. Die Erledigungsgebühr ist danach keine reine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer
nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. Es versteht sich von selbst, dass der Bevollmächtigte
in möglichst überzeugender Weise die rechtlichen Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können.
Dies ist keine besondere Leistung, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1045 Nr. 17 IAAAB-70993
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