BFuP Nr. 2 vom Seite 163

Steuerliche Folgen des Going Private (Zusammenfassung)

Dr. Tomas Rödder

Das Going Private einer börsennotierten deutschen AG kann durch ein Delisting auf Antrag oder durch eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme (Verschmelzung, Aufspaltung, Formwechsel oder Eingliederung) erfolgen. Das Delisting auf Antrag selbst hat keine steuerlichen Folgen. Die Annahme eines Abfindungsangebots kann dagegen je nach Steuerstatus der veräußerenden Aktionäre bei diesen Steuerfolgen auslösen. Bei den bleibenden Aktionären ändert sich überdies insbesondere die Bemessungsgrundlage für evtl. ErbSt-Zwecke wesentlich. Ähnliches gilt für das Going Private qua Eingliederung. Die Steuerfolgen der Umwandlung einer börsennotierten AG in bzw. auf eine Personengesellschaft oder eine andere Kapitalgesellschaft sind vielschichtiger. Im Normalfall dürften für die Aktionäre die Steuerfolgen einer Umwandlung in bzw. auf eine andere Kapitalgesellschaft weniger belastend sein als die einer Umwandlung in bzw. auf eine Personengesellschaft. Im letzteren Fall sind auch die Veränderungen in der laufenden Besteuerung nach Umwandlung und der evtl. Erbschaftsbesteuerung gravierender.

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Fundstelle(n):
BFuP 2/2003 Seite 163
FAAAB-70887