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BBB Nr. 4 vom Seite 130

GuV nach Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren?

Glossar zu Fachbegriffen aus der Betriebswirtschaft

von Dipl.-Betriebsw. Jörgen Erichsen, Leverkusen

Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften besteht nach § 264 Handelsgesetzbuch (HGB) mindestens aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie einem Anhang. Bei Unternehmen, die eine bestimmte Größenordnung überschreiten, kommt noch ein Lagebericht hinzu. Dieser ist eigentlich kein Bestandteil des Jahresabschlusses, soll aber ergänzende Erläuterungen zum abgelaufenen Geschäftsjahr sowie den Entwicklungsaussichten in der Zukunft geben.

Ein zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses ist die GuV, da hier der Erfolg eines Unternehmens – eben der Gewinn oder auch Verlust – ausgewiesen wird. Bei der Darstellung der GuV kann ein Unternehmen zwischen zwei Verfahren wählen, dem Gesamtkostenverfahren (GKV) und dem Umsatzkostenverfahren (UKV). Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 275 Abs. 2 HGB (GKV) und § 275 Abs. 3 HGB (UKV).

I. Gesamtkostenverfahren (GKV)

Beim GKV werden zur Ermittlung des Betriebsergebnisses von den Erträgen (Umsatzerlöse +/- Bestandsveränderungen + aktivierte Eigenleistungen) stets die gesamten Kosten, unterteilt nach Kostenarten, etwa Personal, Material, Abschreibungen, Mieten, abgezogen. Ein externer Betrachter erhält so einen guten Überblick über die Kostenstruktur ein...