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Besonderes Kirchgeld in NW
Das von einem Ehegatten mit geringem Einkommen erhobene besondere Kirchgeld, das mit Rücksicht auf ein erheblich höheres Einkommen des anderen, nicht kirchenangehörigen Ehegatten mitunter in weitaus größerem Betrag als den eigenen Einkünften bemessen wird, ist verfassungs(rechtlich) nicht zu beanstanden. Die typisierende Regelung, das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen, viel höheren Einkommen beider Ehegatten zu bemessen, ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Finanzämter an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zur Erhebung des besonderen Kirchgelds ist durch § 31 Abs. 1 AO und § 14 Abs. 1, § 15 Datenschutzgesetz NW erlaubt. Die Verhältnisse dauernd getrennt lebender Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe und in einem Haushalt lebender g...