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Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Die Übertragung von GmbH-Anteilen zu einem Kaufpreis unterhalb des tatsächlichen Werts stellt eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Bei der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften müssen für Zwecke der Schenkungsteuer beide Gesellschaften bei einer Anteilsübertragung vor dem Verschmelzungsbeschluss wie operative Gesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren bewertet werden.